Zwischenbetriebliche Leistungsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie zu fremdüblichen Bedingungen abgewickelt werden; ansonsten liegen wie bei außerbetrieblichen Leistungsbeziehungen Entnahmen bzw Einlagen vor. Seit der neuen Einlagenbewertung und der Abschaffung der Gewerbesteuer hat die Unterscheidung jedoch ihren Sinn verloren. Damit verlieren aber auch die Unterschiede zwischen den heute maßgeblichen Theorien zur Gewinnermittlung von Personengesellschaften ihre Bedeutung: Unabhängig von der Vereinbarung ist der fremdübliche Wert maßgeblich. - Ohne dass sich das Ergebnis ändert, könnte immer der fremdübliche Preis angesetzt werden.