MRG: § 17 Abs 1, § 37 Abs 1
Die Vereinbarung über den abweichenden Aufteilungsschlüssel für die Betriebskosten wurde rechtswirksam mit dem zu diesem Zeitpunkt einzigen Mieter getroffen. Gegenüber später hinzugekommenen weiteren Mietern, die in die Aufteilungsvereinbarung nicht eingebunden wurden, gilt der gesetzliche Aufteilungsschlüssel. Der erste Mieter kann sich hingegen im Verhältnis zum Vermieter weiterhin auf die Vereinbarung berufen.