(GewO § 82 lit. f, § 82 lit. d, StGB § 146, § 149) Das verbotswidrige private Telefonieren von Anschlüssen des Arbeitgebers stellt zwar eine Pflichtverletzung, nicht aber einen "Automatenbetrug" oder das Erschleichen einer Leistung dar.
ASG Wien 8 Cga 142/95 z v. 08.01.1996