Verbot von Behandlungen im Gesamtvertrag. Artikel von Dr. Reinhard Resch, Linz, in dem der Autor zu dem Schluss kommt, dass der Gesamtvertrag Vertragsärzten die Erbringung von Leistungen, die erwiesenermaßen wirkungslos oder für den Patienten gefährlich sind, grundsätzlich ebenso verbieten darf wie die Erbringung von Leistungen, die in Widerspruch zum geltenden Großgeräteplan stehen. Eine generelle Untersagung von komplementär-medizinischen Behandlungen ist jedoch nicht zulässig. (SoSi 2002/515, Heft 12)