ABGB: § 1295 Abs 1
Eine Besucherin eines Pferde- und Reiterfestes wurde von einem überraschend ausbrechenden Pferd niedergestoßen und verletzt, als sie auf demselben Weg einige Meter vor den im Schritttempo geführten bzw gerittenen Pferden ging. Die Auffassung, dass der Veranstalter zur Verhinderung solcher Unfälle einen Ordnerdienst einrichten hätte müssen, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).