§ 879 Abs 3 ABGB; §§ 6 Abs 3, 28 KSchG; § 1 Abs 1a KuKuSpoSiG; § 182a ZPO
Die Angabe eines Gesamtpreises, in dem eine Servicegebühr enthalten ist, über deren konkrete Höhe der Kunde vor Abgabe seiner Bestellung informiert wird, verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. Die Konkretisierung der exakten Höhe der Servicegebühr im Zuge eines Click-Through-Bestellvorgangs, der für die Bestellung jedenfalls durchgeführt werden muss, ist auch nicht intransparent.