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§ 125 Abs 2 GWG auf "Floating-Tarife" unanwendbar

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Maximilian EderVbR 2024/48VbR 2024, 71 - 73 Heft 2 v. 3.6.2024

§ 125 Abs 2 GWG 2011, § 125 Abs 4a GWG 2011 idF BGBl I 2023/145

Die Verpflichtung des Erdgasunternehmens, Kunden Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen (§ 125 Abs 2 GWG 2011), gilt nicht im Fall der Vereinbarung von "Floating-Tarifen" mit monatlicher Preisanpassung.

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