§ 15 UWG; § 6 Abs 3, §§ 28, 29, 30 KSchG; § 879 Abs 3 ABGB
Bei der Verwendung gesetz-/sittenwidriger Klauseln handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Handlung (§ 1 UWG, Rechtsbruch).
Aktivlegitimierte Verbände (hier: BAK) haben nach § 15 UWG gegen den AGB-Verwender einen Anspruch auf Beseitigung des verursachten Störungszustandes durch (1) Auskunftserteilung, mit welchen Verbrauchern Verträge abgeschlossen wurden, die die beanstandeten oder sinngleiche Klauseln enthalten, und (2) Versendung einer Richtigstellung an diese Verbraucher auf Kosten des Verwenders.