§ 2 Abs 1 Z 4 und Abs 4, § 14 UWG; Art 4 Abs 1 lit d TSM-VO (EU) 2015/2120 ; § 47 TKG
Werbung mit einer Geschwindigkeit, die die "normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit" nicht nur geringfügig überschreitet, ist auch bei einem deutlichen Hinweis, dass es sich bei der beworbenen Geschwindigkeit um die Maximalgeschwindigkeit handelt ("bis zu"-Angaben), irreführend (§ 2 UWG).