Art 3, 5, 7 Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004
Einem Fluggast, der wegen drohender großer Verspätung selbst einen Ersatzflug bucht und dadurch sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges erreicht, steht kein Ausgleichsanspruch gem Art 5 Abs 1, Art 7 Abs 1 Fluggastrechte-VO zu.