Nach dem OGH (4 Ob 236/22t) kann der Unternehmer bei Verwendung einer gröblich benachteiligenden Stornogebührenklausel (hier: iHv 20 % des Kaufpreises für eine Einbauküche) nach dem unberechtigten Rücktritt des Verbrauchers auch keinen Schadenersatzanspruch nach § 921 ABGB geltend machen.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.