§ 20 Abs 1 HiKrG idF BGBl I 2015/135
Prämien für eine Lebensversicherung, deren Versicherungsdauer (und dementsprechend die Anzahl der zu zahlenden Prämien) (auch) von der (durch die vorzeitige Rückzahlung verkürzten) Laufzeit des Kredits abhängen, sind "laufzeitabhängige Kosten" iSd § 20 Abs 1 HIKrG aF, die aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits verhältnismäßig zu verringern sind.