Art 2 lit b Klausel-RL 93/13 ; § 1 KSchG
Unter den Begriff "Verbraucher" iSd Art 2 lit b Klausel-RL 93/13 fällt auch eine Person, die einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, der teilweise für eine Verwendung iZm ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und teilweise für private Zwecke, wenn der gewerbliche oder berufliche Zweck derart gering ist, dass er im Gesamtzusammenhang dieses Vertrags nicht überwiegt.