Gem § 1 Abs 1a KuKuSpoSiG idF BGBl I 2021/223 gilt für ab 1. 1. 2022 neu ausgegebene Gutscheine, dass der Wert des Gutscheins den gesamten Eintritts- oder Teilnahmepreis einschließlich etwaiger Verkaufs- oder Vermittlungsgebühren umfassen muss.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.