Art 7.1.1.2, Art 11.1, Art 3.3 ARB 2018; §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3, § 28 KSchG; § 33 Abs 1 VersVG
Der Begriff der Katastrophe hat eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung. Der Risikoausschluss für "Katastrophen" nach Art 7.1.1.2 ARB 2018 ist weder intransparent noch gröblich benachteiligend.