§ 125 Abs 2 GWG
Da mit dem ÖGPI nicht nur eine Änderung der Preise aufgrund der allgemeinen Inflation, sondern auch weiterer, den Gaspreis am Großhandelsmarkt bestimmender Faktoren abgebildet wird, ist eine Preisanpassung anhand dieses Index keine lediglich die Inflation ausgleichende Wertsicherungsklausel.