Art 3, 4, 6 Rom I-VO (EG) 593/2008
Art 6 Abs 2 Rom I-VO, wonach die Rechtswahl bei Verbraucherverträgen durch den Schutz zwingender Bestimmungen des Verbraucher-Heimatstaats beschränkt ist, stellt eine zwingende und abschließende Regelung dar, von der nicht durch die Anwendung eines für den Verbraucher günstigeren Rechts abgewichen werden darf.