Bestandverträge über Immobilien - im Vollanwendungsbereich des MRG als auch außerhalb desselben - (FN ) beinhalten fast ausnahmslos Mietpreisänderungsklauseln; meist sind sie als "Wertsicherungsvereinbarungen" bezeichnet. Als sogenannte Preisgleitklauseln orientieren sie sich idR an der Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI), in der Praxis kommen aber auch inhaltlich anderslautende Vereinbarungen (FN ) als Grundlage von Preisanpassungen (FN ) bei Mietzinsen vor. Der Beitrag untersucht vor dem Hintergrund der jüngeren Rsp des OGH einige Aspekte der einschlägigen praktischen Vertragsgestaltungen im Licht der Korrektive der Rechtsordnung. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Mieter im Rahmen seiner verdünnten Willensfreiheit eine Erhöhung des ursprünglich vereinbarten gesamten Hauptmietzinses entsprechend dem VPI aufzuerlegen, liegt im Hinblick auf die Entwicklung der Vermieterkosten beim jeweils konkreten Mietvertrag idR nicht vor.Die üblichen, lediglich mit einem bestimmten Pauschalbetrag getroffenen Vereinbarungen eines Richtwertmietzinses widersprechen den Grundsätzen des § 6 Abs 3 KSchG; zudem können die üblichen vertraglichen Wertsicherungen intransparenter Zuschläge für im Vertrag nicht offen gelegte, mietzinsrelevante Eigenschaften iSd § 16 Abs 2 MRG eine gröbliche Benachteiligung der Bestandnehmerseite bewirken.