Art 6 Abs 1 lit f, Art 80 Abs 2 DSGVO; § 6 Abs 1 Z 5 und 11, § 6 Abs 3, § 28 KSchG; § 20 Abs 2 PMG; § 151 Abs 1 GewO
Informationsklauseln, die der Aufklärung des Verbrauchers dienen sollen, diesem aber ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln und geeignet sind, ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten, unterliegen der Verbandsklage nach § 28 KSchG und sind iaR intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.