§§ 864a, 879 Abs 3, § 914 ABGB; § 6 Abs 3 KSchG
Eine qualifizierte Nachrangklausel im Darlehensvertrag ist der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen, weil sie die Hauptleistungspflichten regelt.
Eine Nachrangklausel, die in einem ausdrücklich als "qualifiziertes Nachrangdarlehen" bezeichneten Vertrag unter der Überschrift "Nachrangigkeit" enthalten ist, hält der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB stand.