Es stellt keine schikanöse Rechtsausübung dar, wenn einzelne Wohnungseigentümer bis zur Behebung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage die Zahlung des Restkaufpreises iHv rd € 30.000,- zurückhalten, uzw auch wenn der anteilige Behebungsaufwand für die Wohnungseigentümer nur € 559,- ausmacht (für alle Eigentümer: über € 30.000,-). Bei der gebotenen Abwägung zwischen offener Kaufpreisforderung und Verbesserungsaufwand sind die gesamten Behebungskosten miteinzubeziehen und nicht nur der Anteil einzelner Wohnungseigentümer.