Art 10 Abs 3 Kartellschadensersatz-RL (Verjährungsfrist mindestens fünf Jahre) ist eine materiell-rechtliche Vorschrift iSv Art 22 Abs 1 und anwendbar, wenn die Klage nach den alten Vorschriften am 27. 12. 2016 noch nicht verjährt war.
Art 10 Abs 3 Kartellschadensersatz-RL (Verjährungsfrist mindestens fünf Jahre) ist eine materiell-rechtliche Vorschrift iSv Art 22 Abs 1 und anwendbar, wenn die Klage nach den alten Vorschriften am 27. 12. 2016 noch nicht verjährt war.