Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag beim Versicherer unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts geltend zu machen (Art 7.1 AUVB 2008). Versäumt der Versicherungsnehmer dieser Frist, erlischt der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten.
7 Ob 6/22s