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Spätrücktritt Lebensversicherung: Kein Abzug von Verwaltungs- und Abschlusskosten

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2022/87VbR 2022, 144 Heft 4 v. 23.8.2022

Die Verwaltungskosten des VR und die Abschlusskosten - hier die Kosten eines vom VR nach § 30 MaklerG nach Versicherungsabschluss honorierten Maklers - haben sich im Vermögen des VR realisiert, und es steht ihnen auf Seite des VN keine zuordenbare Bereicherung gegenüber; sie schmälern daher seine bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche nach berechtigtem (Spät-)Rücktritt nicht.

7 Ob 208/21w

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