Die Verwaltungskosten des VR und die Abschlusskosten - hier die Kosten eines vom VR nach § 30 MaklerG nach Versicherungsabschluss honorierten Maklers - haben sich im Vermögen des VR realisiert, und es steht ihnen auf Seite des VN keine zuordenbare Bereicherung gegenüber; sie schmälern daher seine bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche nach berechtigtem (Spät-)Rücktritt nicht.
7 Ob 208/21w