Die Deckungspflicht des Haushaltsversicherers besteht nur dann, wenn der Schaden nicht "durch [...] Verwendung von [...] Kraftfahrzeugen [...]" entstanden ist (Art 15.4.3 ABH). Das Öffnen der Fahrzeugtüre durch den Taxifahrgast beim Aussteigen ist als Verwendung des Kfz anzusehen, und ist vom Risikoausschluss umfasst.
7 Ob 155/21a