Hat ein Luftfahrtunternehmen vertretbare Gründe für eine Beförderungsverweigerung wie im Fall unzureichender Reiseunterlagen (Art 2 lit j Fluggastrechte-VO), steht dem Fluggast aufgrund der Nichtbeförderung kein Ausgleichsanspruch zu. Die Beweislast für das Vorliegen solcher Gründe trifft das Luftfahrtunternehmen. Sein Irrtum hinsichtlich der Anforderungen an die benötigten Einreisedokumente kann die Beförderungsverweigerung nicht rechtfertigen, wenn er bei vernünftiger Betrachtung vermeidbar war.