Gem § 1 Abs 2 Z 7 FAGG sind "Verträge über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum" vom Geltungsbereich des FAGG ausgenommen. Ein Vertrag über die Entfernung des alten Daches (Dachstuhl und -ziegel) samt Herstellung eines neuen Daches stellt keine "erhebliche Umbaumaßnahme" dar, sodass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht zusteht (hier: um zwölf Monate verlängerte Frist mangels Belehrung über die Bedingungen des Rücktrittsrechts beim Auswärtsgeschäft gem § 12 Abs 1 FAGG).