Laut der rezenten Entscheidung (FN ) können bei einer gesetzlichen Kreditstundung nach dem 2. COVID-19-JuBG keine vertraglichen Zinsen für die Kapitalüberlassung im Stundungszeitraum anfallen. Dieses Ergebnis ist nach Ansicht des Verfassers unzutreffend.
Schlagwörter: