Unterbleibt die Ausführung des Werks (hier: Dachsanierung) aus Gründen in der Sphäre des Bestellers, behält der Werkunternehmer seinen Entgeltanspruch, muss sich aber eine etwaige Ersparnis und Einkünfte aus anderweitigem Erwerb anrechnen lassen (§ 1168 Abs 1 ABGB). Nach § 27a KSchG hat der Unternehmer dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. § 27a KSchG ist auch dann anwendbar, wenn der Unternehmer nicht das gesamte Entgelt, sondern nur einen um bestimmte Ersparnisse und Einkünfte aus anderweitigem Erwerb verminderten Teil davon geltend macht (hier: Deckungsbeitrag iHv 36 % der Gesamtauftragssumme).