Nach Art 5 Abs 1 Unterabs 1 Kartellschadensersatz-RL 2014/104/EU kann der Kläger beim Gericht die Offenlegung von relevanten Beweismitteln in der Verfügungsmacht des Prozessgegners oder eines Dritten beantragen. Der Begriff "relevante Beweismittel" umfasst nicht nur bereits vorhandene Beweismittel, sondern auch solche, die der Beklagte oder Dritte neu erstellen muss, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, zusammenstellt oder klassifiziert.