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Lebensversicherung: Spätrücktritt bei Angabe unterschiedlicher Fristen

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2020/90VbR 2020, 149 - 150 Heft 4 v. 3.8.2020

Wird unrichtig über eine Rücktrittsfrist von 31 Tagen (statt 30 Tagen: § 165a VersVG idF BGBl I 2004/62) belehrt, verlängert dies die Frist zugunsten des VN, sodass das Rücktrittsrecht des VN schon aus diesem Grund nicht beeinträchtigt sein kann.

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