Der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO ist auf die Verneinung der Zulässigkeit einer subjektiven Klagenhäufung (§ 11 Z 2 ZPO) nicht (analog) anwendbar. Die "Aufspaltung" einer formellen Streitgenossenklage (Trennung in selbständige Prozesse) ist jedenfalls im a-limine-Stadium anfechtbar: Es handelt sich um keine Ermessensentscheidung iS einer Trennung der Verhandlung nach § 188 ZPO. Ferner führt die Trennung uU zu Zuständigkeitsverschiebungen und - im Ergebnis - zur Nichtzulassung von "Sammelklagen".