Im Anschluss an eine jüngere Strömung in der Rechtswissenschaft hat sich der OGH immer öfter für die Anwendung der "objektiven" dreijährigen Frist auch für bestimmte Rückforderungsansprüche wegen rechtsgrundloser Leistung (analog §§ 1480 und 1486 ABGB) ausgesprochen. Dem tritt der EuGH für einen Teilbereich (Rechtsgrundlosigkeit infolge der Unwirksamkeit missbräuchlicher Vertragsklauseln) deutlich entgegen. Im Beitrag wird überlegt, was daraus für das geltende Verjährungsrecht folgt und welche Verjährungsregelung der Gesetzgeber für Bereicherungsansprüche im Zuge der aktuellen Novellierungspläne treffen sollte.