Der Begriff "Gesamtkosten des Kredits" in Art 3 lit g Verbraucherkredit-RL umfasst auch die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits, sofern (1) die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung inkl ihrer Dauer bereits in den Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags enthalten sind und (2) dem Kreditgeber diese Kosten bekannt sind.
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