Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage (hier: nach Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung) verjähren in drei Jahren nach Zahlung der jeweiligen Prämie. Sie unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB.