Der "Regressanspruch" des Unternehmers gegen seinen Vormann gem § 933b Abs 1 ABGB umfasst nicht alle in Zusammenhang mit der Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher getätigten Aufwendungen. Die Bestimmung gewährt dem Unternehmer, der einen Gewährleistungsanspruch erfüllt hat, nur die Möglichkeit, seine eigenen Gewährleistungsansprüche trotz Ablaufs der Gewährleistungsfrist geltend zu machen. Diese Ansprüche können nicht über das geleistete Entgelt hinausgehen.