Im Anwendungsbereich des ZaDiG hat bei einer geplanten Änderung des Rahmenvertrags, auch in Form einer Änderungskündigung, der Vorschlag des ZDL so zu erfolgen, dass der Verbraucher in klarer und verständlicher Weise auch den Umfang der Änderungen erkennen kann.
9 Ob 16/18w