Werden in einem in das Unterlassungsbegehren nach § 2 UWG aufgenommenen Konditionalsatz zwei "Bedingungen" (Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten) genannt, die mit einem "und" verknüpft sind, müssen auch beide "Bedingungen" erfüllt sein, um das Unterlassungsgebot insgesamt zu rechtfertigen.
4 Ob 184/18i