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Unfallbegriff in privater Unfallversicherung

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/39VbR 2019, 69 - 70 Heft 2 v. 15.3.2019

Werden äußere Ereignisse von der versicherten Person bloß sinnlich wahrgenommen, ohne dass jene sie unmittelbar körperlich beeinträchtigen, dann liegt kein Unfall vor, auch wenn dieses äußerlich bleibende Geschehen bei der versicherten Person innerkörperliche psychische Reaktionen (Stress- und Alarmreaktionen) auslöst, welche dann zu körperlichen organischen Schädigungen führen.

7 Ob 200/18i

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