Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses nach § 9 KSchG darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Dies ist der Fall, wenn die vom Telekom-Anbieter beworbene Geschwindigkeit für Download und Upload zumindest das Fünfzehnfache der laut Vertragsklausel geschätzten (angeblich) maximalen Geschwindigkeit beträgt.
44 Cg 31/18s