Umfasst eine Klausel zur Depotübertragungsgebühr (hier: iHv Euro 40,-) auch den Fall der Kündigung seitens der Bank, ist die Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
2 R 107/18z
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Umfasst eine Klausel zur Depotübertragungsgebühr (hier: iHv Euro 40,-) auch den Fall der Kündigung seitens der Bank, ist die Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
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