Die für die Informationspflichten nach § 6 VKrG erforderliche Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs liegt nur dann vor, wenn sich Verbraucher gegenüber dem Unternehmer verpflichten (sollen), auch Zinsen und Kosten zu zahlen, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren. Dabei kommt es auf einen Vergleich an: Die Leistungen, die aufgrund des ursprünglichen Vertrags zu erbringen waren, sind mit jenen Leistungen zu vergleichen, die nach Abschluss der Ratenvereinbarung mit dem Inkassobüro zu zahlen sind.