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Interzession: Warnpflicht und Mäßigungsrecht

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/35VbR 2019, 65 - 66 Heft 2 v. 15.3.2019

Wird der Kreditgeber selbst aktiv, um die Einbeziehung der Interzedentin in das Schuldverhältnis zu erreichen, weist dies prima facie darauf hin, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah. Steht aber fest, dass der Kreditgeber nicht erkannt hat, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen werde, ist der Anschein bereits widerlegt; einen Anschein des "Kennenmüssens" gibt es nicht.

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