( VBG § 13 ) Einem als Kraftwagenlenker aufgenommenen Landesvertragsbediensteten mit der Verpflichtung, alle im Bereich des Straßenerhaltungsdienstes anlaufenden Arbeiten durchzuführen, gebührt nur dann monatlich eine Schwerkraftfahrzeuglenker-Ergänzungszulage, wenn er mindestens 11 Tage im Monat eine dementsprechende Tätigkeit ausübt, sofern ihm nicht auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine solche jedenfalls zu gewähren ist. OGH 8 Ob A 2248/96p v. 13.11.1997.