Ein christlicher Konvent als Rechtsträger eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses iSd OÖ KrankenanstaltenG ist kein öffentlicher Auftraggeber iSd § 2 Abs 1 Z 4 OÖVergG.
UVS Oberösterreich, 30.07.2002, VwSen-550058/18
Die OÖ Landesregierung als Nachprüfungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, nämlich auf Aussetzung der Zuschlagserteilung, als unzulässig zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der auftraggebende Konvent als Rechtsträger eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses kein öffentlicher Auftraggeber ist und daher nicht in den persönlichen Geltungsbereich des OÖVergG fällt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.