Das BMF1) beurteilt den Verkauf von sog Standardsoftware umsatzsteuerlich als Lieferung. Dagegen wird der Verkauf von Individualsoftware als eine sonstige Leistung gesehen. Die Unterscheidung zwischen Standard- und Individualsoftware nach den im Erlass angeführten Kriterien ist nicht nur schwer zu treffen, sondern entspricht auch nicht den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen. Die Veräußerung von qualifizierter Software ist ihrem Leistungsgehalt zufolge immer eine sonstige Leistung, auch wenn Standardsoftware vorliegt.