( UStG § 12 Abs 8 ) § 12 Abs 8 letzter Satz UStG 1972 ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Einschränkung auf den „Kostenersatz“ nur auf den ersetzten, vom Versicherten nicht zu tragenden Preis des Heilmittels selbst Bezug genommen wird und nicht auch eine - nach den Regeln des § 136 Abs 3 ASVG - angelastete Rezeptgebühr die Vorsteuerbemessungsgrundlage mindert. VwGH 94/13/0244 v. 30.10.1996. (Bescheid aufgehoben)