( UStG § 11, § 12, BAO § 212a ) Enthalten Rechnungen, auf Grund deren Vorsteuern geltend gemacht werden, nicht den Namen des tatsächlichen Lieferanten, fehlt es an der Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Eine Berufung gegen einen Umsatzsteuerbescheid aus diesem Grund erscheint daher nach Lage des konkreten Falles wenig erfolgversprechend und ist für eine darauf gestützte beantragte Aussetzung unzureichend. VwGH 97/14/0138 v. 25.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)