( UStG § 11, § 12 ) Erfüllen die Rechnungen die im UStG geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorsteuern nicht, ist den darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen die Anerkennung als Vorsteuern auch dann zu versagen, wenn Lieferungen an den Rechnungsadressaten erbracht worden sind und die verrechneten Preise „handelsüblich“ sind. VwGH 96/13/0178 v. 11.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)