OLG Wien 20. 2. 2009, 9 Ra 139/08i
§ 4 UrlG, § 10 Abs 1 Z 2 AZG - Die Rechtsansicht, Zeitausgleichsansprüche aus dem jeweils aktuellen Jahr könnten erst nach den aus den Vorjahren übertragenen Urlaubsansprüchen konsumiert werden, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Die Widmung freier Zeit als Zeitausgleich oder Urlaub ist vielmehr eine Frage der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (Revision unzulässig)